Neuigkeiten zum Eisenbahngesetz in Österreich

Im Zug der Novelle des österreichischen Eisenbahngesetzes (EisbG 1957) mit Datum vom 22.12.2020 kommt es für Anschlussbahnunternehmen (nicht öffentliche Eisenbahnen) zur einigen Änderungen, die wir für Sie herausheben möchten:

  • § 10b EisbG: Akteure sind Eisenbahnunternehmen und andere natürliche oder juristische Personen, die die Sicherheit auf Eisenbahnen beeinflussen können. Genannt werden insbesondere Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Halter, Dienstleister, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller, Entleerer.
  • § 12 EisbG: Der Landeshauptmann ist als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen. Das bedeutet, dass für Anschlussbahnanlagen ab 22.12.2020 die Behördenzuständigkeit nicht mehr bei der Bezirksverwaltungsbehörde liegt, sondern der Landeshauptmann als Behörde zuständig ist.
  • § 19 (1) / Erhaltungspflicht enthält Ergänzungen Anstrich 2. und 3.
    “Ein zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet,

    • dafür zu sorgen, dass von ihm für Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn eingesetzte Eisenbahnbedienstete dafür geeignet und zuverlässig sind,
    • dafür zu sorgen, dass die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör von Personen, die zu deren Benutzung oder Betretung befugt sind, im Rahmen dieser Befugnis gefahrlos benutzt werden können,”
  • § 19a Abs. 1 erster Satz / Änderung: “Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes oder genehmigtes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 11. Teiles verfügen, haben durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, […]”
  • Nach § 19c wird § 19d samt Überschrift “Änderung der Zustelladresse, Zustellungsbevollmächtigter” eingefügt:
    • 19d. (1) Eisenbahnunternehmen haben der Behörde Änderungen der Zustelladresse im Sinne von § 2 Z 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unverzüglich bekannt zu geben.
    • 19d. (2) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste im Inland erbringen und über keine Zustelladresse im Inland verfügen, haben
      1. andere natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder
      2. andere juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, wenn diese einen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland haben,
        gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten zu bevollmächtigen und der Behörde namhaft zu machen. Darüber hinaus kann einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Zustelladresse in Österreich im Wege des Triebfahrzeugführers wirksam zugestellt werden.”
  • Dem § 21b wird folgender Abs. 3 angefügt: “(3) Triebfahrzeugführer und andere Betriebsbedienstete, die unmittelbar Zeugen eines Unfalls werden, bei dem eine Person getötet oder augenscheinlich schwer verletzt wird und welcher sich in direkten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ereignet, sind für einen Zeitraum von 72 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab denen ihnen bei einem Unfallereignis keine mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Aufgaben mehr zukommen, von jeglicher Arbeitsleistung freizustellen. Dabei ist dem Bediensteten jedenfalls eine notfallpsychologische Betreuung durch hierfür geschulte interne oder externe Kräfte anzubieten. Von der Freistellung dieser Betriebsbediensteten kann abgesehen werden, wenn durch die hierfür geschulten internen oder externen Kräfte festgestellt wird, dass ihre psychologische und medizinische Eignung für die Ausübung ihrer Tätigkeit weiterhin besteht.”
  • § 32 Abs. 1 lautet – Zugefügt letzter Satz: “(1) Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich.
    Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.”
  • § 36 Abs. 1 Z 4 lautet: “4. bei Abtragungen, soweit diese nicht ortsfeste Anlagen zum Umschlag von Gütern zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern beseitigen oder erheblich beschränken.”
  • Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: “Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Verzeichnis im Internet bereitzustellen.”
  • § 47 Abs. 2 lautet in der neuen Fassung (Änderung): “(2) Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, der Volksanwaltschaft, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzpolizei und des Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Die Behörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, weitere Ausnahmen festsetzen.”

Diese Zusammenstellung von Änderungen durch das Bundesgesetzblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wir können keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernehmen. Bitte lassen Sie sich im konkreten Fall immer von  geeigneten ExpertInnen beraten.

Das Bundesgesetzblatt finden Sie im Original unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_143/BGBLA_2020_I_143.pdfsig.

Die aktuellen Gesetzestexte des österreichischen Eisenbahngesetzes 1957 kann auch dem Rechtsinformationssystem (RIS) entnommen werden unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011302

Zusammengestellt von Ing. Georg Vesely und Baumeister Johann Vondra.

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